Die Satzung

Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung des Vereins „Freundeskreis der Stadt-bibliothek Tempelhof-Schöneberg e.V.“ am 27. Juli 2016 einstimmig verabschiedet.

Satzung für den
Freundeskreis der Stadtbibliothek Tempelhof-Schöneberg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Freundeskreis der Stadtbibliothek Tempelhof-Schöneberg e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin-Tempelhof-Schöneberg.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und Bildung durch die Unterstützung der Stadtbibliothek Tempelhof-Schöneberg in ihren bildungspolitischen und kulturellen Aufgaben.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch - ideelle, sachliche und finanzielle Unterstützung der Angebote und Aktivitäten der Stadtbibliothek - Förderung von Veranstaltungen und von Angeboten zur Leseförderung und Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz - Öffentlichkeitsarbeit, die die Stadtbibliothek stärker im Bewusstsein der Tempelhof-Schöneberger Bürgerinnen und Bürger verankert.
(4) Der Verein nimmt keinen Einfluss auf die fachliche Arbeit der Stadtbibliothek und den Aufbau des Medienbestands. Er sieht seine Aufgabe ausschließlich in der ideellen und materiellen Förderung der Stadtbibliothek.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Tätigkeiten im Auftrag des Vereins und andere Leistungen an den Verein - auch von Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern - können angemessen vergütet werden.
(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Eine Mitgliedschaft von Bezirksverordneten oder Bürgerdeputierten der Bezirksverord-netenversammlung Tempelhof-Schöneberg und von Mitarbeiter/innen der Stadtbiblio-thek Tempelhof-Schöneberg ist nicht zulässig.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder: - ordentliche Mitglieder - jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) - Fördermitglieder - Ehrenmitglieder Bei minderjährigen jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin Voraussetzung der Mitgliedschaft. Jugendliche Mitglie-der werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs zu ordentlichen Mitgliedern. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet - bei einer natürlichen Person durch Austritt, Ausschluss oder Tod - bei einer juristischen Person durch Austritt, Ausschluss oder Erlöschen der juristischen Person
(5) Der Austritt eines Mitglieds ist zum 31.12. des jeweils laufenden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 3 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vor-stand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitglieder-versammlung abschließend entscheidet.
§ 5 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch

- Mitgliedsbeiträge
- Spenden und Stiftungen - Einnahmen aus Veranstaltungen und Angeboten
- Sonstige Fördermittel
§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und – fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungstextes folgenden Tag. Der Einladungstext gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder E-Mail mit einer Frist von 3 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
- Strategie und Aufgaben des Vereins
- Beteiligungen
- Aufnahme von Darlehen
- Beiträge
- alle Geschäftsordnungen des Vereins
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist an ein stimmberechtigtes Mitglied übertragbar. Die Stimmübertragung muss schriftlich erfolgen.
(8) Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies von 1/3 der anwesenden Mitglieder oder vom Vorstand verlangt wird.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann ordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht in den Vorstand berufen. Die Leitung der Stadtbibliothek gehört dem Vorstand als festes beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an. Sie kann sich durch eine/n Mitarbeiter/in vertreten lassen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstands benennen eine/n Sprecher/in. Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die Verwendung und Verwaltung der Vereinsmittel sowie die interne Organisation. Er berichtet gegenüber der Mitgliederversammlung jährlich detailliert über seine Tätigkeit. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Sprecher/in, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
(5) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail oder online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen wie solche regulärer Sitzungen.
(6) Die Protokolle der Beschlüsse des Vorstands sind auf Antrag den Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsmäßigen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 12 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: - Name, Vorname - Geburtsdatum - Postanschrift - E-Mail-Adresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitglie-derversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, das es ausschließlich für die kulturellen und bildungspolitischen Aufgaben der Stadtbibliothek zu verwenden hat.
§ 14
Die Satzung wurde am 27.07.2016 von den Gründungsmitgliedern beschlossen, die nachstehend unterschrieben haben.
Mitglieder bei der Gründungsversammlung am 27.07.2016 in der Mittelpunktbibliothek Schöneberg „Theodor-Heuss-Bibliothek“, Hauptstr. 40, 10827 Berlin